hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 306

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/06, Beschluss v. 01.03.2006, HRRS 2006 Nr. 306


BGH 1 StR 25/06 - Beschluss vom 1. März 2006 (LG München)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 306

Bearbeiter: Karsten Gaede