HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 306
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 25/06, Beschluss v. 01.03.2006, HRRS 2006 Nr. 306
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird.
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 306
Bearbeiter: Karsten Gaede