HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 220/06, Beschluss v. 21.06.2006, HRRS 2006 Nr. 628
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der Generalbundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstände - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hinweist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müssen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab, dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkündet wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede