HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 2/06, Beschluss v. 22.03.2006, HRRS 2006 Nr. 386
Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Februar 2006 zurückzuversetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Landgericht Ravensburg hat die Verurteilte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision der Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit einem am 15. Februar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Sie trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 ausgeführte Sachrüge im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings ist der Generalbundesanwalt nicht bereits in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2006 näher auf die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 eingegangen. Er hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2006 zu der Sachrüge im Einzelnen dargelegt, warum ihm die Ausführungen der Verteidigung keinen Anlass zu einer Abänderung seines Antrags vom 18. Januar 2006 oder auch nur zu einer Ergänzung der Begründung dieses Antrags gegeben haben. Auf diese nach Auffassung des Senats zutreffende inhaltliche Bewertung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 nimmt der Senat Bezug.
Die Verurteilte hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nichts erwidert.
Unbeschadet der Frage, ob eine ausführliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts schon vor der Entscheidung des Senats am 8. Februar 2006 hätte zweckmäßig sein können, lag der Schriftsatz der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 seit dem 1. Februar 2006 dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil ohnehin aufgrund der auch allgemein erhobenen Sachrüge einer vollumfänglichen materiellrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede