HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 529
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 190/06, Beschluss v. 24.05.2006, HRRS 2006 Nr. 529
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat: Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 529
Bearbeiter: Karsten Gaede