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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 13/06, Beschluss v. 08.02.2006, HRRS 2006 Nr. 177


BGH 1 StR 13/06 - Beschluss vom 8. Februar 2006 (LG Mosbach)

Recht auf effektive Verteidigung (vorgeblich eingeschlagener Verteidiger).

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 338 Nr. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:

Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin widerlegt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Aufforderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede