HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 193
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 561/05, Beschluss v. 24.01.2006, HRRS 2006 Nr. 193
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juli 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 € entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Übrigen beschränkt der Senat unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts und mit dessen Zustimmung die Verfolgung der Taten aus den in § 430 Abs. 1 StPO i. V. m. § 442 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 193
Bearbeiter: Karsten Gaede