HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 903
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 365/05, Beschluss v. 18.10.2005, HRRS 2005 Nr. 903
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 18. August 2005 zutreffend ausführt, ist die tschechische Telefonüberwachung verwertbar.
Bei § 88 Abs. 4 Satz 1 tschechische StPO handelt es sich um eine bloße Formvorschrift, der hier entsprechend dem Stand der Technik durch automatische Aufzeichnung auf Disketten Genüge getan ist. Nach den Urteilsfeststellungen befinden sich auf den Datenträgern die Telefonnummern der Teilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Eine zusätzliche schriftliche Dokumentation ist zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift - der Zuordnung der Gespräche - nicht erforderlich.
Im Übrigen könnte eine etwaige Verletzung ausländischer Formvorschriften ohnehin kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozessordnung begründen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 903
Bearbeiter: Karsten Gaede