HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 728
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 333/05, Beschluss v. 24.08.2005, HRRS 2005 Nr. 728
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. April 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das Landgericht konnte die Tatzeiten in den Fällen II. 2 und 3 a) und b) der Urteilsgründe nicht näher bestimmen. Nach den Urteilsfeststellungen ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der Angeklagte am 5. November 2002 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter geladen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde. Weitere Beweiserhebungen zu den Tatzeiten versprechen keinen Erfolg. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2005 Bezug.
2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zum Fall II. 1 - soweit es den sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft - ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.
4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Teileinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 a) und b) verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die verbliebene Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung auch in diesem Fall anders ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte nur wegen einer Tat schuldig gesprochen worden wäre und die Kammer hätte im Blick haben müssen, dass die allein übrig gebliebene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, wozu das Landgericht bei dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung keine Feststellungen treffen musste.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 728
Bearbeiter: Karsten Gaede