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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 255/05, Beschluss v. 12.10.2005, HRRS 2005 Nr. 836


BGH 1 StR 255/05 - Beschluss vom 12. Oktober 2005 (LG München)

Tenorierung (keine Aufnahme von Regelbeispielen und der mittäterschaftlichen Tatbegehung); angemessene Rechtsfolge.

§ 260 StPO; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2004 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte gehörte eine Gruppe von Kellnern aus Münchner Szenelokalen an, die Duplikate von ihnen von Gästen zur Bezahlung der Rechnungen überlassenen Kreditkarten herstellten und mit den Duplikaten missbräuchliche Kreditkartenumsätze tätigten. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen "der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem Betrug, sowie in einem Fall der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem Betrug" verurteilt. Für die insgesamt 14 Taten hat die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten ausgesprochen, wobei sie die Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten in sechs Fällen verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat sie auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Senat hat bei der Änderung des Schuldspruchs die Bezeichnung "gewerbsmäßig" auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs - hier stellt Gewerbsmäßigkeit lediglich ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles dar - sowie die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen und die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25).

2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben, weil die verhängte Rechtsfolge - auch bei einer Verurteilung lediglich wegen des Grunddelikts - unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten sich unbeschadet der Frage der Gewerbsmäßigkeit im Rahmen einer Absprache für den Beschwerdeführer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geeinigt. Diese Strafhöhe stand deshalb auch für den Fall einer Verurteilung wegen des Grunddelikts im Raum. Bei einer Verurteilung wegen 14 Verbrechen der - nicht gewerbsmäßigen - Fälschung von Zahlungskarten gemäß § 152a Abs. 1 StGB a.F., § 152b Abs. 1 StGB n.F. mit einem jeweiligen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten als keineswegs unangemessen und vor allem eine nach extrem straffem Zusammenzug gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sogar noch als milde.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 836

Bearbeiter: Karsten Gaede