HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 724
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 181/05, Beschluss v. 31.08.2005, HRRS 2005 Nr. 724
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Ungeeignetheit einer audiovisuellen Vernehmung des Zeugen Z. ersichtlich nicht auf eine generelle geringere Strafbarkeit falscher Aussagen vor Gericht in Italien abgestellt, sondern darauf, dass dort die Möglichkeit einer sofortigen Festnahme, wie sie der Angeklagte auch befürchtet hatte, nicht in gleicher Weise bestanden hätte wie bei einem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung .
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. August 2005 lag vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 724
Bearbeiter: Karsten Gaede