HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 581
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 80/04, Beschluss v. 15.06.2004, HRRS 2004 Nr. 581
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der - nicht aussagebereiten - Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Observationsfoto).
Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 581
Bearbeiter: Karsten Gaede