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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 581

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 80/04, Beschluss v. 15.06.2004, HRRS 2004 Nr. 581


BGH 1 StR 80/04 - Beschluss vom 15. Juni 2004 (LG Nürnberg)

Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO (erlaubte Verwertung des äußeren Erscheinungsbildes eines Zeugen; Aufklärungspflicht).

§ 244 Abs. 2 StPO; § 52 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der - nicht aussagebereiten - Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Observationsfoto).

Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 581

Bearbeiter: Karsten Gaede