HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 272
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 584/04, Beschluss v. 15.02.2005, HRRS 2005 Nr. 272
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll nicht vermerkt worden: Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der Zeit vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regelvereidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch BTDrucks. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen, welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist.
Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gegebenen gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung (BTDrucks. 15/1508 S. 23).
Vorliegend hat die Strafkammer, wie sich aus der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei jeweils eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 272
Bearbeiter: Karsten Gaede