HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 267
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 501/04, Beschluss v. 23.02.2005, HRRS 2005 Nr. 267
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat, um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Eine Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl. für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft; ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).
Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entsprechender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorliegend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zugleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer unterstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 267
Bearbeiter: Karsten Gaede