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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 267

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 501/04, Beschluss v. 23.02.2005, HRRS 2005 Nr. 267


BGH 1 StR 501/04 - Beschluss vom 23. Februar 2005 (LG Offenburg)

Verstoß gegen das Ausländergesetz (unrichtige Angaben; Anwendung auf Nichtdeutsche; Konkurrenz zu § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F.).

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F.; § 95 Abs. 1 Nr. Zuwanderungsgesetz

Leitsatz des Bearbeiters

§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. und § 95 Abs. 2 Nr. 2 Zuwanderungsgesetz sind nicht auf Nichtdeutsche zu begrenzen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat, um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Eine Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl. für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft; ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).

Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entsprechender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorliegend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zugleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer unterstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 267

Bearbeiter: Karsten Gaede