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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 420

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 567/03, Beschluss v. 26.03.2004, HRRS 2004 Nr. 420


BGH 1 StR 567/03 - Beschluss vom 26. März 2004 (LG Passau)

Beihilfe zur Geldfälschung (Beihilfevorsatz hinsichtlich der Anzahl und der Qualität der gefälschten Scheine: strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung); Betäubungsmittelhandel (Beihilfevorsatz hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes).

§ 146 StGB; § 27 StGB; § 29 BtMG; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden. Beim Umgang mit Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 7. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik führte er in seiner Jacke zwei Briefumschläge mit sich, die insgesamt 199 falsche 50 Euro-Scheine enthielten. Er hatte die Umschläge zu Beginn der Reise von einem Mitreisenden erhalten und sie während der Reise untersucht. Die Urteilsgründe verhalten sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu, ob er dabei die Umschläge geöffnet hatte oder nicht. Die Strafkammer hat "die Menge" des Geldes, also die Anzahl der Scheine und deren Nennwert, sowie die gute Fälschungsqualität strafschärfend berücksichtigt. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Die vom Landgericht allein festgestellte Überprüfung der Umschläge belege weder die Kenntnis des Angeklagten von Anzahl und Stückelung der Geldscheine noch von der Qualität der Fälschungen.

Darauf kommt es jedoch nicht an. Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mit Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.

Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 420

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 494

Bearbeiter: Karsten Gaede