HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 201
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 561/03, Beschluss v. 22.01.2004, HRRS 2004 Nr. 201
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 201
Bearbeiter: Karsten Gaede