HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 612
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 455/03, Beschluss v. 18.11.2003, HRRS 2007 Nr. 612
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn aufgrund der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durchsucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs - jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine richterliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die richterliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002, 3161).
Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekannte, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement aufsuchte und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbenannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Umstände jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwertung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG NJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21).
Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis 10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in Täterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richterlichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hindernisse entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl. zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105 Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstellung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezogen wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG).
[Redaktioneller Hinweis: Vgl. zur Frage eines Verwertungsverbotes auf Grund der Umgehung des Richtervorbehalts auch BGH HRRS 2007 Nr. 463 und Brüning HRRS 2007, 250 ff.]
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 612
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 449
Bearbeiter: Karsten Gaede