HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 317
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 491/02, Beschluss v. 01.03.2006, HRRS 2006 Nr. 317
Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 317
Bearbeiter: Karsten Gaede