Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 454/02, Beschluss v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise ansonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Erwägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. Vom 9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminalprognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Drogenproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede