Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 305/02, Beschluss v. 20.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann (BGH StV 2001, 4).
Bearbeiter: Karsten Gaede