Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 225/02, Beschluss v. 08.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Bearbeiter: Karsten Gaede