Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 131/02, Beschluss v. 04.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9 bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02).
Bearbeiter: Ulf Buermeyer