Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 573/01, Beschluss v. 25.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend gemacht (§ 222 b StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel