Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 533/01, Beschluss v. 15.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit sachverständiger Beratung trotz der genannten BAK-Werte die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei der Würdigung dieser Kriterien ist ein Rechtsfehler nicht feststellbar. Der Angeklagte ist trinkgewohnt und hat eine hohe Alkoholtoleranz. Die vom Landgericht festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind aussagekräftig und es kommt hinzu, daß die Trinkmengenberechnung sich über einen langen Trinkzeitraum erstreckt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226; BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - 3 StR 413/00 und Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01). Die Wirkung der konsumierten Drogen hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei als unbedeutend angesehen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel