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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 290/01, Beschluss v. 02.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 290/01 - Beschluß v. 2. August 2001 (LG Konstanz)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch Absprache)

§ 302 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es kann dahinstehen, ob eine Rechtsmittelverzichtserklärung auch Teil einer das Verfahren beendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war (vgl. BGHSt 43, 195). Dieser Umstand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berühren, weil der Angeklagte ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Verhandlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben bei der Abgabe der Verzichtserklärung seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben kann. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (Senat, NStZ 2000, 386, 387; BGH, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 -).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelverzichtserklärung - wie von dem Beschwerdeführer behauptet - auch Teil einer das Verfahren beendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war (vgl. BGHSt 43, 195). Dieser Umstand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berühren, weil der Angeklagte ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Verhandlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben bei der Abgabe der Verzichtserklärung seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben kann. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (Senat, NStZ 2000, 386, 387; BGH, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 -).

Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar. In Anbetracht des aus dem Protokoll ersichtlichen Verfahrensverlaufs und der vorliegenden dienstlichen Erklärungen, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, kann weder von einer Täuschung des Angeklagten bzw. einer unrichtigen Auskunft des Gerichts noch von einer Drohung oder einer Verletzung seiner Verteidigungsinteressen die Rede sein.

Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Februar 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Bearbeiter: Karsten Gaede