Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 573/00, Beschluss v. 08.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
Bearbeiter: Karsten Gaede