Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 47/00, Beschluss v. 14.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.
Bearbeiter: Karsten Gaede