Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 409/00, Beschluss v. 11.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit der in der Hauptverhandlung gemäß § 253 Abs. 1 StPO erfolgten Verlesung umfangreicher Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen T. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Dieser Vorgang schließt nicht aus, daß der Zeuge sich nach der Verlesung der Niederschriften entsprechend der Darstellung in dem angefochtenen Urteil (UA S. 9) wieder an die Einzelheiten erinnerte und die Strafkammer hieraus ihre Überzeugung gewonnen hat. Unter diesen Umständen lassen die Urteilsausführungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Bearbeiter: Karsten Gaede