Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 406/00, Beschluss v. 17.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bestimmung des geringen Gewichts der Persönlichkeitsstörung bezüglich des gesetzlichen Merkmals der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" hat es nicht isoliert auf die Charakterstruktur des Angeklagten abgestellt, sondern - wie sich deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - auch die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen im Blick gehabt.
Bearbeiter: Karsten Gaede