Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 20/00, Beschluss v. 15.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Strafkammer hat in den unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe festgestellten Fällen allerdings nicht ausdrücklich erörtert, welche Menge von den insgesamt 1.280 g Kokain, die der Angeklagte erworben hat, zu seinem Eigenverbrauch bestimmt war. Die Urteilsgründe ergeben jedoch mit hinlänglicher Klarheit, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung den Eigenkonsum des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren hat. Im Hinblick auf die - zumal angesichts der zahlreichen sonstigen Taten - insgesamt eher niedrigen Strafen in diesen Fällen kann der Senat daher ausschließen, daß sich die aufgezeigte Ungenauigkeit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Die Annahme, der beim Angeklagten sichergestellte und für verfallen erklärte Geldbetrag stamme aus den zahlreichen Rauschgiftverkäufen, die er zwischen Juli und Dezember 1998 getätigt hat und nicht etwa aus ihm im Januar und Mai 1998 ausbezahlten Sparverträgen, bewegt sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung. Auf die von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede