§ 263 StGB; § 298 StGB; § 261 StPO
Vermögensschaden (Submissionsabsprachen); Betrug; Stoffgleichheit; Beweiswürdigung
1. In der Nichtgeltendmachung der für den Fall einer Absprache vereinbarten Schadensersatzansprüche liegt nur eine mittelbare Folge der auf das Erlangen des Auftrags gerichteten Tat, bei der es an der Stoffgleichheit zwischen dem (angestrebten) Vermögensvorteil und dem Schaden fehlt. 2. Der Wert ausgeschriebener Bauarbeiten bestimmt sich nach dem Preis, der bei Beachtung der für das Ausschreibungsverfahren geltenden Vorschriften im Wettbewerb erzielbar ist (BGHSt 38, 186, 190 ff.; BGH wistra 1997, 336, 340 m.w.N.). 3. Ging es bei den Absprachen darum, "ruinösen" Wettbewerb zu verhindern, liegt die Annahme nahe, daß ohne die Absprachen niedrigere Angebote abgegeben worden wären. Ein Schaden der Auftraggeber wäre unter diesen Umständen nur dann zu verneinen, wenn sie diesen niedrigeren ("ruinösen") Angeboten den Zuschlag nicht hätten erteilen dürfen. Voraussetzung hierfür wäre nicht nur ein (offensichtliches) Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung (BGHSt aaO, 195; BGH NJW 1995, 737), sondern es müßte darüber hinaus zu erwarten sein, daß der Auftragnehmer wegen dieses Mißverhältnisses in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführt. Dagegen besteht für die öffentliche Hand kein Hindernis, auch sogenannte Unterkostenpreise zu akzeptieren, sofern der Anbieter zu diesen Preisen zuverlässig leisten kann (BGH NJW aaO m.w.N.). 4. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß Submissionskartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern keine höheren Preise als den sonst erzielbaren Marktpreis (Wettbewerbspreis) bringen (BGHSt aaO, 194; BGH NJW aaO). Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Wahrscheinlichkeitsaussage, die der Richter erst anhand weiterer Beweisanzeichen darauf überprüfen muß, ob sie im konkreten Fall zur Gewißheit wird.
§ 263 StGB; § 244 StPO; § 261 StPO; § 267 StPO
Betrug; Beweisantrag; Fehlerhafte Beweiswürdigung (Wahrunterstellung); Aufklärungspflicht
1. Der Tatrichter muß sich in den Urteilsgründen grundsätzlich nicht ausdrücklich mit als wahr unterstellten Tatsachen auseinandersetzen. Feststellungen und Beweiswürdigung dürfen der Wahrunterstellung lediglich nicht widersprechen; sie müssen sich mit ihr in Einklang bringen lassen. Die in der Wahrunterstellung liegende Zusage kann es aber im Einzelfall ausnahmsweise und weitergehend gebieten, die als wahr unterstellte Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (so schon BGHSt 28, 310, 311; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 12, 13). 2. Eine Verurteilung kann nur auf eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage gestützt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1986, 373).
§ 78a StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 174 StGB; § 261 StPO
Verjährung bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände; Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen; Verjährungsbeginn bei Feststellung eines Tatzeitraumes; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz
Die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen. Steht nur der Tatzeitraum fest, ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt als Verjährungsbeginn nach § 78a StGB auszugehen.
§ 21 StGB
Unzutreffende Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit bei langjährigem Drogenkonsum; Steuerungsfähigkeit; Bedeutung der Klassifikation nach ICD-10; Amphetamin; Heroin
1. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln können nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmißbrauch namentlich unter Verwendung "harter" Drogen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder bei Heroinabhängigen aus Angst davor dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH StV 1997, 517 m.w.Nachw.). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485). 2. Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin, dem der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen nachgehen muß (BGH NStZ 1999, 630; StV 1999, 342). 3. Die Anwendbarkeit des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger setzt nicht in jedem Fall "akute körperliche" Entzugserscheinungen des Täters zur Tatzeit voraus (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann. 4. Ob bei Abhängigkeit oder nach Konsum von Amphetamin vergleichbare Entzugserscheinungen auftreten oder Angst vor Entzugserscheinungen hervorrufen können und ob gegebenenfalls deshalb eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem oben dargelegten Maßstab zu entscheiden hat. Bei Amphetamin sind die Suchtfolgen ohnehin nicht so schwer wie bei Heroin (BGHSt 33, 169, 171; BGH StV 1997, 227).
§ 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 StPO; § 52 StPO; § 55 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 247a StPO
Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen fehlender Erforderlichkeit (Zeuge / Ladung im Ausland); Beweisantizipation; Beschleunigungsgrundsatz; Auskunftsverweigerungsrecht; Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen; Videokonferenz; Kommissarische Vernehmung
1. Zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang der Aufklärungspflicht. (BGHR) 2. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62). Dabei ist es dem Tatrichter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6). (Bearbeiter) 3. Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall wegen des Gebotes, das Verfahren beschleunigt und mit prozeßwirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung eher Vorrang zukommt. Dies spielt vor allem bei schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen ein Rolle. (Bearbeiter) 4. Aus dem Umstand, daß das Gericht sich um die Ladung eines Zeugen bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, daß sie sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören. Der Vorsitzende und das Gericht sind - unbeschadet der Aufklärungspflicht - jederzeit befugt, auf die Ladung solcher Zeugen hinzuwirken oder im Freibeweis die Möglichkeit der Erreichbarkeit zu prüfen, bei denen ungewiß, ja sogar zweifelhaft ist, ob diese sachdienliche Angaben machen können (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5 und 6; BGH NStZ 1994, 554). Keineswegs bindet sich das Gericht damit selbst hinsichtlich der weiteren Beurteilung des Beweiswerts des Beweismittels und der Frage, ob dem Beweisantrag unter Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme endgültig nachgegangen werden muß. (Bearbeiter)