§ 183 StGB; § 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Exhibitionismus: hohe Rückfallgefahr und geringe Schwere der zu erwartenden Rechtsfriedensstörungen); exhibitionistische Handlungen.
§ 263 StGB
Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen; Prinzip der Saldierung; Gefahr des endgültigen Verlusts von Rentenanlagen; entbehrliche Berechnung des Verkehrswerts tatsächlich von den Fondsgesellschaften erworbener Immobilien).
1. Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. (BGHSt - im Parallelverfahren) 2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 321; 30, 388). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird. (Bearbeiter) 3. Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; BGH NJW 2003, 3644, 3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH NStZ-RR 2000, 331). (Bearbeiter)
§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 265 StPO; § 274 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK
Schwere Vergewaltigung; Hinweispflicht (Änderung des anwendbaren Strafgesetzes; negative Beweiskraft des Protokolls; Protokollberichtigung; wesentliche Verfahrensförmlichkeit).
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 2, 125) ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wurde und dieser die Grundlage entzieht. 2. Der 1. Strafsenat neigt der Auffassung des 2. Strafsenats zu, der welcher der Rechtsauffassung zuneigt, dass ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll bei der Frage, ob ein behaupteter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt, auch dann berücksichtigt werden kann, wenn dadurch einer vor der Berichtigung erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (StV 2005, 256, 257 m. w. N.). 3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Beweiswirkung des § 274 Satz 1 StPO nicht, wenn das Protokoll Fehler hat, die die Eindeutigkeit seines Inhalts in Frage stellen. Das ist namentlich der Fall, wenn es Widersprüche, Lücken oder sonstige offensichtliche Mängel, insbesondere Unklarheiten enthält. Entfaltet das Protokoll keine Beweiskraft, hat das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren den Sachverhalt zu ermitteln. 4. Ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 oder (hier) Abs. 2 StPO ist eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Dabei ist jedenfalls die Bestimmung in ihrer ziffernmäßigen gesetzlichen Bezeichnung im Protokoll aufzuführen, inwieweit dies auch für tatsächliche Erläuterungen gilt, kann hier dahinstehen.
§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis (Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen).
§ 213 StGB; § 227 Abs. 2 StGB; § 213 StGB; § 46 StGB; TFG
Transfusionsgesetz; fahrlässige Tötung; Körperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht gebotenen Operation nach unzulänglicher Aufklärung) in Tateinheit mit Totschlag (unzulängliche Rettungsbemühungen); Strafzumessung.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 354 Abs. 1 a StPO; Art. 6 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG
Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör; Rechtsweggarantie; Recht auf ein faires Verfahren).
Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 137 StPO; § 142 StPO; § 265 Abs. 4 StPO
Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung; Entlassung des Wahlverteidigers und Bestellung zum Pflichtverteidiger; Verteidigerwechsel während des Hauptverfahrens wegen eines nicht näher begründeten Vertrauensverlusts; Recht auf einen Verteidiger eigenen Vertrauens; Anträge auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung).
1. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53; BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ 1998, 311, 312). Für die Beurteilung eines Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers auszusetzen oder zu unterbrechen, gilt nichts anderes. 2. Wenn der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch macht, seinem bisherigen Wahlverteidiger das Mandat zu entziehen und einen neuen Verteidiger zu beauftragen, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, dies so rechtzeitig vor dem nächsten Verhandlungstag zu veranlassen, dass der neue Verteidiger sich hinreichend auf die weitere Verhandlung vorbereiten kann.
§ 15 StGB; § 261 StPO; § 212 StGB; § 13 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen ein Kind (Beweiswürdigung; Abgrenzung zur Fahrlässigkeit; Begriff der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen); Unterlassensstrafbarkeit (Abgrenzung zum positiven Tun); erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit.
1. Bei "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476). 2. Zum Begriff der "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen: Einbeziehung der äußeren Handlungsumstände (hier: voraussehbares Aufschlagen des Kopfes eines Kindes auf einer Wand nach Schlag mit der flachen Hand). 3. Auch bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Wenn bei der Beantwortung der Frage, ob Angeklagte vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig gehandelt haben, allein aus äußeren Umständen auf deren innere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer umfassenden Würdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36).