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HRRS2005Nr. 118

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten.

HRRS2005Nr. 370

§ 28 Abs. 2 StGB; § 152a Abs. 2 StGB a. F.; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Absehen von der Aufhebung eines Strafausspruches gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; Beschaffung gefälschter Zahlungskarten (besonderes persönliches Merkmal bei § 152a Abs. 2 StGB: keine Anwendbarkeit auf den Gehilfen; zulässige Strafschärfung nach allgemeinen Grundsätzen).

HRRS2005Nr. 371

§ 267 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenorierung bei einer Entscheidung über einen weitergehenden Schmerzensgeld und Zinsforderungsanspruch der Nebenklage (Opferrechtsreformgesetz).

HRRS2005Nr. 372

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; § 354 Abs. 1a, 1b StPO

Aufrechterhaltung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO und § 354 Abs. 1a, 1b StPO (Angemessenheit).

HRRS2005Nr. 271

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 174

§ 302 StPO

Wirksame Rücknahmeerklärung eines Jugendlichen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen.

HRRS2006Nr. 45

§ 266 StGB; § 765 BGB; § 387 BGB; § 350 HGB; § 15 AktG

Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe (Fall Kinowelt; Bürgschaftserklärung; unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse; Überweisungen auf ein Privatkonto; Pflichtwidrigkeit beim Handeln des Vorstandes; Risikogeschäfte: unter Umständen übliche, ungesicherte Kapitaltransfers in einem Konzern; Put-Optionen; Vermögensfürsorgepflicht; Vermögensbetreuungspflicht).

1. Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. (BGH) 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Vorstand bei seinen in Ausfüllung der vorgenannten Pflichten getroffenen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die - weit zu ziehenden - äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und wird damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (BGHSt 47, 148, 152; 187, 197; vgl. auch BGHZ 135, 244, 253). (Bearbeiter) 3. Ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Handlungsspielraum steht den entscheidungstragenden Organen der Gesellschaft gerade dann zu, wenn ein über die bisherige Unternehmenstätigkeit hinausreichendes Geschäftsfeld erschlossen, eine am Markt bislang nicht vorhandene Geschäftsidee verwirklicht oder in eine neue Technologie investiert werden soll. Der Prognosecharakter der unternehmerischen Entscheidung tritt hier besonders deutlich zutage. Dem Entscheidungsträger obliegt es in diesen Fällen allerdings, sich in angemessener Weise, ggf. unter Beiziehung sachverständiger Hilfe, durch Analyse der Chancen und Risiken eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. (Bearbeiter) 4. Zuwendungen unter in einem Konzern verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) sind wegen deren wirtschaftlicher Verflechtung gemäß § 266 StGB regelmäßig nicht zu beanstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine feste Verbindung zwischen den betroffenen Unternehmen noch nicht bestand, aber der Wille der maßgeblichen Organe ernstlich auf die Verbindung gerichtet ist und das zuwendende Unternehmen bereits eine Rechtsposition erlangt hat, die den Erwerb sicherstellt. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 272

§ 59 StPO n.F.

Entscheidung über die Zeugenvereidigung nach dem JuMoG (kein zusätzlicher Begründungsbedarf).

HRRS2005Nr. 257

§ 46 Abs. 3 StGB; § 17 StGB

Unanwendbarkeit des Doppelverwertungsverbotes bei der Jugendstrafe.