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HRRS2005Nr. 260

§ 211 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

BGHSt 50, 11; Verdeckungsabsicht bei Tötung eines Opfers, das die Straftat bekanntermaßen bereits anderen mitgeteilt hat (Grundsätze der Beweiswürdigung beim Zeugen vom Hörensagen; Sicherstellung der Strafbarkeit).

1. In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden. (BGHSt) 2. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGHSt 41, 358, 360). Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 42

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 213 StGB; § 46 StGB; § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche Strafmilderung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 12 Jahren; restriktive Anwendung insbesondere bei anderweitigen Konfliktausweichmöglichkeiten des Täters).

1. Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). 2. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3). 3. Die Rechtsfolgenlösung des BGH hat nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in dem Beschluss entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden soviel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde. Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ 1984, 20).

HRRS2005Nr. 600

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 252 StPO

Zeugnisverweigerungsrecht und Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot; Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter; initiierte schriftliche Stellungnahme; Abgrenzung von einer Spontanäußerung bzw. der Aussage aus freien Stücken; zeitlicher Zusammenhang).

Vom Verwertungsverbot des § 252 StPO wird auch eine frühere schriftliche Stellungnahme des Zeugen erfasst, soweit diese mit Bezug auf eine frühere Vernehmung eingereicht wird, in der diese initiiert worden ist und ein Zusammenhang zur Vernehmung nicht durch den Zeitablauf zwischen der Vernehmung und dem Eingang der schriftlichen Stellungnahme in Frage gestellt ist.

HRRS2004Nr. 980

§ 56 StGB; § 176 StGB

Strafaussetzung zur Bewährung bei sexuellem Missbrauch (Verteidigung der Rechtsordnung; günstige Sozialprognose; Nachreifung und Stabilisierung des Angeklagten in der Untersuchungshaft).

1. Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594). 2. Die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15).

HRRS2004Nr. 895

§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO; § 358 Abs. 1 StPO

Verbescheidung ohne Beweisantrag und Aufklärungspflicht; Bindungswirkung.

Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.).

HRRS2004Nr. 896

§ 306c StGB; § 23 StGB; § 306a StGB

Konkurrenzen bei versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und schwerer Brandstiftung (Tateinheit; Gesetzeseinheit: Rechtsgutsbezug und Klarstellungsfunktion).

1. Der Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kennzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.). Dies kann dazu führen, dass zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist. 2. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c StGB und § 306a StGB. Bei einem vollendeten Delikt gemäß § 306c StGB tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 ). Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist.

HRRS2004Nr. 897

§ 212 StGB; § 21 StGB

Totschlag; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (erforderliche Gesamtwürdigung der Eingangsmerkmale; isolierte Berücksichtigung des Nachtatverhaltens; Erörterungsmangel hinsichtlich einer sinnlosen Tatbegehungsweise).

HRRS2004Nr. 830

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht.

HRRS2004Nr. 981

§ 338 Nr. 1 StPO; § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG

Abänderung des die Besetzung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses.

HRRS2004Nr. 898

§ 354 Abs. 1 StPO

Nachholung der fehlenden Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht.