§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 21 StGB
Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung
1. Einzelfall der (verkannten) Widerlegung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung in der Ehe und Krankheit des Täters). 2. Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).
§ 266 StGB; § 705 BGB
Untreue (Treubruchstatbestand, Mißbrauchstatbestand bei Konkursverwaltung / Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt); Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Vermögensbetreuungspflicht; Scheingeschäft; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; Vermögensnachteil; Vermögensvergleich ex ante bei Geschäften des Insolvenzverwalters
1. Zur (Un-) Wirtschaftlichkeit des Geschäfts eines Insolvenzverwalters (Scheingeschäft). Es liegt in der Natur der Sache, daß die vorzunehmende Bewertung von Wert und Chancen des Auftragsbestandes der Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren mit erheblichen Risiken behaftet ist. Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) ist ex ante vorzunehmen. 2. Ein Treubruch im Sinne des Untreuetatbestandes kann vorliegen, wenn sich der Insolvenzverwalter und ein Vertragspartner vorbehalten, einen Vertrag über Gegenstände der Insolvenzmasse nur zu erfüllen, falls dies für sie als wirtschaftlich beiderseitig vom Vertrag Begünstigten einen persönlichen Vorteil erbracht hätte. Mit einer derartigen Vereinbarung, bei der allein die Gemeinschuldnerin das Risiko zu tragen hätte, während die Vertragspartner nur im Falle eines Gewinns - und damit ohne eigenes unternehmerisches Risiko - die eigene Leistung hätten erbringen sollen, hätte der Insolvenzverwalter die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Gemeinschuldnerin wahrzunehmen, verletzt. Damit hätte er zugleich der Gemeinschuldnerin auch schon dann einen Vermögensnachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zugefügt. Die Vermögensgefährdung hätte darin bestanden, daß die Gemeinschuldnerin allein das Verlustrisiko trug, während die Gewinnchance nur deren Vertragspartnern gelegen wäre.
§ 346 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 1 und 2 StPO; § 45 Abs. 2 StPO
Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden des Anwalts; Verschulden von Büroangestellten
Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen.