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§ 302 Abs. 1 StPO

Wirksame Revisonsrücknahme; Unzulässige Willensbeeinflussung

§ 211 StGB; § 56a StGB; § 22 StGB; § 226 StGB; § 265 StPO; § 154a Abs. 1 Nr. 1 3 Abs. 2 StPO

Versuchter Mord; Besondere Schuldschwere; Schwere Körperverletzung; Hinweispflicht; Fürsorgepflicht; Verfolgungsbeschränkung aus Gründen des Opferschutzes (Einstellung)

§ 302 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch Absprache)

Es kann dahinstehen, ob eine Rechtsmittelverzichtserklärung auch Teil einer das Verfahren beendenden Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war (vgl. BGHSt 43, 195). Dieser Umstand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berühren, weil der Angeklagte ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Verhandlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben bei der Abgabe der Verzichtserklärung seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben kann. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (Senat, NStZ 2000, 386, 387; BGH, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 -).

§ 29 Abs. 1 BtMG; § 73c StGB; § 73a StGB; § 261 StPO; § 46 StGB; § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unbillige Härte; Bruttoprinzip; Beweiswürdigung (Kein Ersetzen durch diejenige des Beschwerdeführers); Revisibilität der Strafzumessung; Verfahren der Gesamtstrafenbildung; Fakultative Bewährungsauflage und Verfall

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstellt oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 359). 2. Im Vordergrund der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe nach § 54 StPO steht nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 10). Jeder Schematismus ist verfehlt (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11; BGH NStZ 2001, 365, 366). Hinzu treten das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie die Frage, ob die Straftaten einem kriminellen Hang entspringen oder ob es sich um Gelegenheitsdelikte handelte (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.). Wie bei den Einzelstrafen braucht der Tatrichter auch bei der Gesamtstrafe nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen (BGH aaO 271). 3. Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 erste Alt. StGB scheidet schon dann aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. In diesen Fällen liegt es nahe, daß der Wert des Erlangten im Vermögen noch vorhanden ist. Der Verfall hängt nicht davon ab, ob die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben wurden oder ob mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet oder dessen Verbrauch vermieden wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 480, 481). 4. Da § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann gilt, wenn der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, müssen an dessen Voraussetzungen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Situation muß so sein, daß die Verfallserklärung "ungerecht" wäre, daß sie das Übermaßverbot verletzen würde. Entscheidend ist, wie sich die Verfallsanordnung konkret auf das Vermögen auswirkt (BGH NStZ-RR 2000, 365).

§ 177 Abs. 1 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO

Sexuelle Nötigung; Verminderte Steuerungsfähigkeit (Schwere andere seelische Abartigkeit; Konfliktsituation); Überzeugungsbildung (Sachverständiger, Darstellungsmangel bei Abweichung)

Das Gutachten des vernommenen Sachverständigen kann stets nur eine Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch, zu dem Gutachten lösen will, muß er die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (st.Rspr., vgl. BGHR, § 261 StPO, Sachverständiger 1/Darstellungsmangel m.w.N.).

§ 57a StGB; § 211 StGB; § 258 Abs. 5 StGB; § 193 StGB

Besondere Schwere der Schuld (Gesamtwürdigung; Umstände von besonderem Gewicht und Verteidigungsverhalten; Verunglimpfung des Tatopfers, der Ehefrau); Mord; Ehre

§ 59 StPO; § 60 Nr. 2 StPO

Absehen von einer Vereidigung bei audiovisueller Übertragung einer Vernehmung im Ausland; Internationale Rechtshilfe; Tatverdacht

§ 338 Nr. 6 StPO; § 169 Satz 1 GVG; § 171 b GVG

Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und deren Heilung; Begriff der mündlichen Verhandlung; Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen

1. Der Ausschluß der Öffentlichkeit darf nur erfolgen, soweit er erforderlich ist; er ist mithin in der Regel auf bestimmte Verfahrensabschnitte (etwa die Vernehmung eines bestimmten Zeugen) zu beschränken. Die Erörterung nicht mit dem fraglichen Verfahrensabschnitt (eng) zusammenhängender Fragen ist dann während des Öffentlichkeitsausschlusses in der Regel unzulässig. 2. Unter "mündlicher Verhandlung" ist die Hauptverhandlung mit all ihren Bestandteilen und während ihrer ganzen Dauer zu verstehen. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll u.a. der Kontrolle des Verfahrensganges und damit der staatlichen Rechtspflege dienen und das Vertrauen des Volkes zu der Rechtsprechung seiner Gerichte fördern. 3. Nicht jede von den Verfahrensbeteiligten während des Öffentlichkeitsausschlusses entfaltete Aktivität, die nicht vom Ausschließungsbeschluß umfaßt wird, erweist sich als Verletzung des § 169 Satz 1 GVG. Die Vornahme solcher Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen, kann bereits im Rahmen der Hauptverhandlung während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden. 4. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ist jedenfalls dann ausgeräumt, wenn der Mangel durch Wiederholung der Prozeßhandlung geheilt worden ist oder sich diese Maßnahme aus besonderen Gründen als überflüssig erweist (BGHSt 33, 99).

§ 20 StGB; § 21 StGB

Schwere andere seelische Abartigkeit (Verneinung einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit)

1. Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23). 2. Das Tatgericht muss die Auffassung, daß trotz der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; BGH NStZ 1996, 380). Daß die Angeklagte überlegt und zielgerichtet gehandelt hat, schließt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).

§ 354 Abs. 1 StPO

Berichtigung einer Urteilsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO