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§ 244 Abs. 2 StPO; § 54 StPO

Erfolgreiche Aufklärungsrüge; Verweigerte Aussagegenehmigung

§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO; Art. 6 EMRK; § 364a StPO; § 364b StPO; § 244 StPO; § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 148 StPO

BGHR; Beschlagnahmeverbot; Verwertungsverbot; Recht auf konkrete und angemessene Verteidigung; Wiederaufnahmeverfahren; Zeugenbeistand; Beweisantrag (Beweisbehauptung; bestimmte Tatsachenbehauptung / schlagwortartige Verkürzung; Konnexität); Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Verwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts; Schriftliche Mitteilung; Widerspruchslösung

1. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch, soweit der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist. (BGHR) 2. Hat das zuständige Gericht aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung die Beschlagnahme abgelehnt, ist es der Staatsanwaltschaft verwehrt, anstelle des dafür allein zuständigen Gerichts die Beschlagnahme anzuordnen. Das ist mit der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts (BVerfG NJW 2001, 1121) unvereinbar. Es liegt nahe, daß in einem solchen Fall ein Verwertungsverbot bereits deshalb entsteht, weil die Beschlagnahme der Schreiben unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt erfolgte. (Bearbeiter) 3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Kommunikationsverhältnis zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten gemäß § 148 StPO ohne Einschränkungen geschützt ist oder ob eine Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen beim Verteidiger jedenfalls bei qualifiziertem Teilnahmeverdacht zulässig ist. Liegt ein solcher qualifizierter Teilnahmeverdacht (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) nicht vor, so steht der Verlesung der Verteidigungsunterlagen gegen den Widerspruch des Angeklagten nach jeder Auffassung ein Verwertungsverbot entgegen. Daß sich ein solcher Verdacht (erst) aus den beschlagnahmten Schreiben selbst ergeben habe, könnte die ursprünglich unzulässige Beschlagnahme nicht nachträglich zulässig machen. (Bearbeiter) 4. Da § 137 Abs. 1 StPO bestimmt, daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann, umfaßt die von § 148 StPO geschützte Verteidigerstellung auch die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens. (Bearbeiter)

§ 211 StGB; § 261 StPO

Mord; Beweiswürdigung (Indizien über die Täterschaft; Gesamtwürdigung; Belastende Anpassung der Aussage an die Beweislage); Zweifelsgrundsatz

§ 302 Abs. 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht

§ 67 StGB

Fehlerhafte Anordnung des Vorwegvollzuges

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Unzulässigkeit der Revision; Darlegungsvoraussetzungen der Aufklärungsrüge; Negativtatsachen; Aufdrängen

§ 64 StGB

Fehlerhaft unterbliebene Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Überprüfung auf die Sachrüge des Angeklagten

Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Anlaß hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind, eine Prüfung sich insoweit für den Tatrichter daher aufdrängt (BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).

§ 44 StPO; § 302 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher Entscheidungen); Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen seines Zustandekommens (Absprachen, nötiger Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes, keine Anwendung des Zweifelsgrundsatzes)

Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen.