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§ 53 StGB; § 349 Abs. 2 StPO

Mitbestrafte Nachtat bei Betrug und Diebstahl; Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 211 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Heimtücke; Mord; Beweiswürdigung; Überlegung

1. Die Alternative der heimtückischen Begehungsweise scheidet aus, wenn der Angeklagte nicht die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGHSt 6, 121; BGH NStZ 1997, 491). Hierzu muß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 9 und 26). 2. Heimtücke verlangt weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes (vgl. BGH NStZ 1984, 21; BGH NStZ 1987, 555 m.w.Nachw.).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 67 Abs. 2 StGB

Verwerfung der Revision als unbegründet; Vorwegvollzug

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Unzulässiger Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Völlig ungeeignete, fehlende Begründung

Eine völlig ungeeignete Begründung ohne konkrete Anhaltspunkte steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7).

§ 99 BRAGO

Bewilligung einer Pauschvergütung.

§ 30 OWiG; § 88 OWiG; § 56 Abs. 3 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

BGHSt 46, 207; Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften; Verteidigung der Rechtsordnung; Organtat; Nebenfolge (Rechtsnatur der Geldbuße nach § 30 OWiG)

Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. (BGHSt)

§ 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Verwerfung der Revision als unzulässig bei nichterhobener Sachrüge

§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1; 57a StGB

Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer Straftat, bei vorausgegangenen vollendeten schweren Raub; Besondere Schwere der Schuld; Motivbündel (Bewußtseinsdominanz)

1. Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten, aber noch nicht beendeten Raub. (Leitsatz des BGH) 2. Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß, zur Annahme von Habgier, eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war. (Leitsatz des Bearbeiters) 3. Habgier liegt bei einem Raub mit anschließender Tötung des Raubopfers in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei der Tötungshandlung auch um die Sicherung und die ungestörte Verwertung der Beute geht. (Leitsatz des Bearbeiters) 4. Der Annahme von Habgier steht nicht entgegengestanden, daß die Angeklagten erst mit der Tötungshandlung begonnen hatten, als die Raubhandlung bereits vollendet, aber noch nicht beendet war. Die Habgier kann dabei nämlich mitbestimmend sein, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch gefährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern. (Leitsatz des Bearbeiters)