§ 46 Abs. 1 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Strafschärfung (Herabwürdigung zum Sexualobjekt); Strafzumessung; Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Doppelverwertungsverbot
1. Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann allein der Umstand, daß der Täter den Willen des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er es dadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). 2. Liegen in allen Fällen Delikte gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, steht der strafschärfenden Erwägung, der Täter habe über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus das Opfer zum Sexualobjekt herabgewürdigt, nichts entgegen, soweit sie von den Feststellungen getragen wird.
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB; § 132 Abs. 2, 3 GVG; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG
Bande; Bandenraub; Raub; Bindungswirkung von Anfragebeschlüssen; Anrufung des Großen Senats; Raubes mit schwerer körperlicher Mißhandlung
Ein Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen. Zwar kann die Anfrage den anfragenden Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten Senat binden. Eine darüber hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht aber das Gesetz nicht vor.
§ 338 Nr. 1 StPO; § 24 StGB; § 267 StPO
Besetzungsrüge; Schwerer Verstoß bei der Schöffenheranziehung; Widersprüchliche Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch und positive Berücksichtigung des Nichtweiterhandelns in der Strafzumessung; Unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck
1. Nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung führt zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO. Aus einem etwaigen Fehler läßt sich eine vorschriftswidrige Besetzung dann nicht herleiten, wenn dieser Fehler nicht schwer wiegt (so BGHSt 34, 121, 122), was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine sachwidrige Einflußnahme ausgeschlossen scheint. 2. Die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch einer Tat ist nicht zwingend widersprüchlich erfolgt, wenn das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten ins Feld führt, dieser habe sein Tatziel weiter verfolgen können, davon jedoch Abstand genommen. Bei dieser Formulierung kann es sich ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck handeln, wenn den Feststellungen zum Tatablauf zu entnehmen ist, daß die Tat auch nach der Einschätzung des Angeklagten gescheitert war, als dieser aufgab.
§ 251 Abs. 4 StPO; §§ 59 ff. StPO; § 238 Abs. 2 StPO
Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung; Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen; Widerspruchslösung
Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden. Einen entsprechenden Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71; BGH StV 1992, 146).