BGH 1 StR 420/03 Urteil - 16. Dezember 2004 (LG München I)
BGHSt 49, 381; unrichtige Darstellung des Vermögensstandes gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bei Quartalsberichten über Umsätze und Erträge gemäß §§ 53, 54 BörsZulV (Gesamtbilddarstellung; Eindruck der Vollständigkeit; Fall EM.TV; ad-hoc-Mitteilung); Recht auf ein faires Verfahren (keine bindende Zusage des Gerichts bei gescheiterter Verfahrensabsprache; kein Vertrauensschutz bei Äußerungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung; Protokollierungspflicht; Offenlegungsobliegenheit); Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (Prüfung nach Revisionsgrundsätzen; entbehrliche Anhörung des Sachverständigen; Beweiserhebungspflicht nach § 245 StPO); Bestimmtheit der unrichtigen Darstellung über die Verhältnisse der Gesellschaft gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG; Zweifel an der Verfassungskonformität der Strafbarkeit der Kurs- und Marktmanipulation (Unrechtskontinuität; Bestimmtheit); redaktioneller Hinweis.
1. Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. BGHSt) 2. Die Unrechtskontinuität zwischen § 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF ist gegeben. (Bearbeiter) 3. Äußerungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung können zugunsten eines Angeklagten keinen Vertrauensschutz begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis wieder zu beseitigen wäre (BGH NStZ 2004, 342; BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren Vereinbarung 14). Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. BGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3). (Bearbeiter) 4. Die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO wird durch die Ladung bestimmt. Die Auskunftsperson (Sachverständiger oder Zeuge) muss nur in der Eigenschaft vernommen werden, in der sie vorgeladen worden ist. (Bearbeiter)