HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. (BGHR)
2. Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Anordnung von Beugehaft besondere Relevanz. Danach muss sie nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen. (Bearbeiter)
3. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnten. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte. (Bearbeiter)
4. Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die vom Gericht zu beurteilende Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls. (Bearbeiter)
5. Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte. (Bearbeiter)
6. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und einer anderen prozessualen Tat, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Tat mit sich bringt. (Bearbeiter)
7. Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber – und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ – mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken. Auch insofern bedarf es aber konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen auch in einer solchen Konstellation nicht. (Bearbeiter)
8. Auch die Tatsache, dass gegen einen Zeugen wegen weiterer vereinigungsbezogener Straftaten Ermittlungen geführt wurden oder werden, hat für sich genommen nicht ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Vereinigungstaten zur Konsequenz, deretwegen der Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde. (Bearbeiter)
9. Dabei gilt, dass es dem Zeugen unbenommen bleibt, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern, sollten sich einzelne Fragen an die Zeugin auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafverfolgung wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen oder verstärken. (Bearbeiter)
10. Eine etwaige Besorgnis eines Zeugen, dessen Bekundungen könnten einen der Angeklagten dazu veranlassen, den Zeugen über bereits bekannte Taten hinausgehend zu belasten, ist vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst und
vermag daher eine Aussageverweigerung nicht zu legitimieren. (Bearbeiter)
1. Verstirbt ein Nebenbetroffener (§ 438 StPO), endet diese Verfahrensbeteiligung. Sie geht nicht automatisch auf den Erben über.
2. § 239 ZPO ist aufgrund von Verweisen in den meisten anderen Verfahrensordnungen entsprechend anwendbar, nicht jedoch in der Strafprozessordnung. Der Vorschrift ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, der stets den Übergang der Verfahrensstellung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge vorsieht.
3. Einer rechtsfortbildenden Korrektur des Auslegungsergebnisses, wonach es an der notwendigen Rechtsgrundlage für den automatischen Übergang der Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener auf den Erben fehlt, bedarf es nicht. Die Interessen des Erben werden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener nicht mit dem Tod ipso iure übergeht. Zum einen kann bei einem Erbfall vor Abschluss der (letzten) Tatsacheninstanz das zuständige Gericht nach § 424 Abs. 3 i.V.m. § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO für das weitere Verfahren neu anordnen, dass der Erbe als Nebenbetroffener beteiligt wird, soweit für ihn die Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen. Zum anderen sind seine Interessen bei einem Erbfall während des Revisionsverfahrens hinreichend durch die Möglichkeit gewahrt, das Nachverfahren gemäß § 433 Abs. 1 i.V.m. § 438 Abs. 3 StPO zu betreiben und hierdurch den gesetzlichen Eigentumsübergang zu verhindern.
Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt auch schon vor Überstellung und Festnahme eines im Ausland befindlichen Beschuldigten in Betracht. Der Eröffnung des Tatvorwurfs i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind solche Fälle gleichzusetzen, in denen es zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt und der Generalbundesanwalt dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt.
1. Die Kognitionspflicht wird durch verfahrensrechtliche Hindernisse begrenzt. Wird die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf eine Gesetzesverletzung und/oder Tatteile beschränkt, so können, wie sich aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzungen nur dann Gegenstand einer Verurteilung sein, wenn die Entscheidung über die Beschränkung zuvor rückgängig gemacht wird.
2. Der Senat tendiert – ohne dass es zu entscheiden war – dazu, die Wahrung der Pflicht zur Wiedereinbeziehung herausgenommenen Verfahrensstoffs nur auf die Rüge eines Verfahrensverstoßes zu prüfen und nicht schon auf die bloße Sachrüge hin.
1. Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 241 = HRRS 2013 Nr. 222).
2. Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen, beruht diese regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Ausnahmefall vorgesehen, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte dieses auch bei regulärer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 = HRRS 2013 Nr. 222). Allein der Umstand, dass die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern unmittelbar nach der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es indes jedenfalls nicht, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG HRRS 2014 Nr. 828). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Verteidigung des Angeklagten bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer geständigen Einlassung bei (nicht erfolgter) Außervollzugsetzung des Haftbefehls in den Raum gestellt hatte, ohne dass hierbei der genaue Inhalt der Verständigung präzisiert wurde.
1. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (st. Rspr.).
2. Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag.
3. Fehlen für die Täterschaft anderer Personen als des Angeklagten auch unmittelbar tatbezogene Indizien, so darf selbst eine fernliegende Tatbegehung durch einen Dritten nicht ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden. Vielmehr muss auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden, um den Angeklagten belasten zu können.
Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, HRRS 2020 Nr. 477 mwN).
1. Die konkludente Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft kommt dann nicht in Betracht, wenn das (relative) Antragsdelikt weder in einer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Antragsschrift noch im protokollierten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft Erwähnung findet und insoweit auch sonst keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen.
2. Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt.
3. Liegen verschiedene Tatobjekte vor, ist es im Einzelfall möglich, dass das äußere Erscheinungsbild sich jeweils unterscheidet und der Tatbestand der räuberischen Erpressung tateinheitlich zu dem des Raubes hinzu treten kann.
1. Ein Geständnis in der Hauptverhandlung enthebt das Tatgericht nicht seiner Pflicht, es einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Erforderlich ist außerdem, dass das Tatgericht in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegt und begründet, weshalb es das Geständnis für glaubhaft erachtet. Hat der Angeklagte in verschiedenen Verfahrensstadien Angaben gemacht, sind sämtliche Einlassungen unter Angabe ihres Zeitpunktes darzustellen und zu würdigen, da ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen kann.
2. Zur Abgrenzung verschiedener Motivationen und zum Ausschluss eines Eifersuchtsmotivs bei der Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung zu § 211 StGB.
1. Will das Tatgericht eine Verurteilung auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen stützen, bedarf dessen Aussage wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung. Auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.
2. Zwar unterfällt die Bewertung eines (außergerichtlichen) Geständnisses dem Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung eines Angeklagten auf dessen Einlassung – hier: die Angaben der Angeklagten gegenüber einem Zeugen vom Hörensagen – stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist, ob es die getroffenen Feststellungen trägt und ob es im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt.
Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden. So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann. Ein solches offenkundiges Versagen kann darin liegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig bleibt und die Revision des Angeklagten nicht form- und fristgerecht begründet und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen. Liegen geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen vor, besteht gleichwohl Verhandlungsfähigkeit, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist. Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, wenn der Angeklagte mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorliegen.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht. Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten oder eines Akteneinsichtsantrags ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Revisionsführer ein solcher Vortrag nicht möglich gewesen sein, weil ihm die Ermittlungsakten nicht vorlagen, hätte er sich – damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um deren Erhalt bemühen und die entsprechenden Anstrengungen dartun müssen.
An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Sofern zentrale Teile der Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden, bedarf die Annahme partieller Glaubhaftigkeit anderer Erklärungsteile einer kritischen Würdigung.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Darlegung der Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt; erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist. Allein der Umstand einer nicht abgeschlossenen therapeutischen Aufarbeitung ist für sich nicht geeignet, ein über das zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehendes Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden zu begründen. Die nur pauschal behauptete Möglichkeit unvorhersehbarer Spätschäden reicht nicht aus.
1. Dass das Protokoll nicht den nach § 162 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO vorgesehenen Vermerk darüber enthält, dass die Feststellung der Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Adhäsionsklägervertreter vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme unschädlich. Denn die Wirksamkeit der Klagerücknahme ist von der Beachtung der Protokollierungsvorschriften unabhängig.
2. Eine Zustimmung des Angeklagten zur Klagerücknahme, wie sie § 269 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erfordert, ist im Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 4 StPO nicht vorgesehen.
1. Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung an der Unterzeichnung des Urteils begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.).
2. Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen. Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken.
Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und – gegebenenfalls – welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung darüber zulässig. Diese ist getroffen, wenn sie für das befasste Gericht unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat
und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist. Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen wie solche gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Gleiches gilt bei elektronischer Aktenführung, wobei die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der bisherigen Unterschrift tritt (vgl. § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Beschluss auch dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert ist.
Die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Dabei ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt.
Im Falle eines Sachverständigengutachtens (hier: zur Aussagetüchtigkeit eines Zeugen) hat das Tatgericht in den Urteilsgründen regelmäßig die wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie die vom Sachverständigen angewandte Methode darzustellen, soweit dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist. Einer ins Einzelne gehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung in den Urteilsgründen bedarf es demgegenüber regelmäßig nicht.