HRRS

November 2024
25. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: RiLG Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. Karsten Gaede · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Sina Aaron Moslehi · RA Dr. Stephan Schlegel



V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


1323. BGH 2 StR 453/23 – Urteil vom 3. Juli 2024 (LG Bonn)

Untreue (Vermögensnachteil: Schmiergelder, Kalkulation zu Lasten des Geschäftsherrn, Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung); Steuergeheimnis (Anzeigepflicht).

§ 266 StGB; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG; § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO

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1. Ein Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Vermögensbetreuungspflichtiger die Erteilung eines Auftrags von der Zahlung eines Schmiergelds abhängig macht und der Vertragspartner dem Treugeber zur Finanzierung des Schmiergelds einen um diesen Betrag erhöhten Preis in Rechnung stellt. Gleiches gilt, wenn zwar ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht feststellbar ist, der Vertragspartner aber bereit gewesen wäre, seine Leistung auch zu einem um das Schmiergeld gekürzten Betrag zu erbringen und der Treupflichtige die konkrete und sichere Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses nicht für seinen Geschäftsherrn realisiert hat.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG konkretisiert für Schmiergeldzahlungen die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO.


1452. BGH 4 StR 135/24 – Beschluss vom 14. August 2024 (LG Zweibrücken)

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (Konkurrenzen: Erwerb); Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (Versuch: Weitergabe an eine Vertrauensperson oder einen verdeckten Ermittler, teleologisch Reduktion, Vollendung, Genehmigung, Gefährdungslage, zum Schein vollzogenes Waffengeschäft); Waffengesetz (Handeltreiben mit einem verbotenen Gegenstand: Schlagring, Unternehmensdelikt; Überlassen; Konkurrenzen: Tateinheit); missverständliche Formulierung der Urteilsgründe (offensichtliches Redaktionsversehen).

§ 22a KrWaffG; § 23 StGB; § 52 StGB; § 52 WaffG; § 354 Abs. 1 StPO

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Das Tatbestandsmerkmal des Überlassens im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 KrWaffG unterliegt in der Kon-

stellation der Weitergabe an eine Vertrauensperson oder einen verdeckten Ermittler einer teleologischen Reduktion.


1433. BGH 6 StR 365/24 – Beschluss vom 3. September 2024 (LG Saarbrücken)

Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz; Konsumcannabisgesetz; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis.

§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 KCanG

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Die Herausnahme von Marihuana und Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung.


1302. BGH 2 StR 41/24 – Beschluss vom 22. Mai 2024 (LG Wiesbaden)

Handeltreiben mit Cannabis (unerlaubte Einfuhr: Handeln mit Betäubungsmitteln, nicht geringe Menge, Bewertungseinheit, Strafrahmendivergenz; bewaffneter Handel).

§ 34 KCanG; § 29a BtMG; § 30 BtMG; § 30a BtMG

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Das Konsumcannabisgesetz sanktioniert sowohl die Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) wie auch den Handel mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beziehen sich diese Handlungen auf eine nicht geringe Menge, soll nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 KCanG). Der Gesetzgeber hat damit die im Betäubungsmittelgesetz verankerte erhöhte Strafbarkeit des Einfuhrvorgangs gegenüber dem Handeltreiben, sofern beides eine nicht geringe Menge betrifft, im Konsumcannabisgesetz nicht übernommen. Dementsprechend unterfällt die Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge hier der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge.