HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)
Es kommt bei der Strafzumessung darauf an, moralisierende und persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen zu vermeiden, schon um nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Es sind die Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB konkret herauszuarbeiten, die das Geschehen - orientiert am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts - milder oder schwerer erscheinen lassen.
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden nur die Strafen, nicht das frühere Urteil einbezogen. Im früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen im neuen Urteilstenor nicht.