HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gem. § 33 Abs. 2 BtMG sind die einzuziehenden Gegenstände genau zu bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts.
Weder die Vollstreckung der Sicherungshaft in einer Justizvollzugsanstalt noch die dortige kurzzeitige und absehbar vorübergehende Einweisung eines Verurteilten begründen den Übergang der Zuständigkeit auf die am Ort dieser Strafanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Zuständigkeitskonzentration gem. § 462 Abs. 4 StPO.