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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 926

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 192/26, Beschluss v. 17.06.2026, HRRS 2026 Nr. 926


BGH 5 StR 192/26 - Beschluss vom 17. Juni 2026 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Umgang mit dem Ergebnis des molekulargenetischen Gutachtens zu einer am Lenkrad des Tatfahrzeugs gesicherten und dem Zeugen zugeordneten DNA-Spur erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die DNA-Spur war für die Strafkammer Anlass, den Zeugen als Alternativtäter in Betracht zu ziehen. Sie hat ihn aber schon aus anderen Gründen als möglichen Fahrer des Pkw und als Täter ausgeschlossen. Der vom Generalbundesanwalt vermissten näheren Auseinandersetzung mit dem molekulargenetischen Gutachten bedurfte es nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 926

Bearbeiter: Christian Becker