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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1244
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 34/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1244
BGH 5 ARs 34/22 - Beschluss vom 27. September 2022
Anfrageverfahren zum Vorsatz hinsichtlich der Quasikausalität (Aufgabe der Rechtsprechung des 5. Strafsenats).
§ 132 Abs. 3 GVG; § 13 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
Leitsatz des Bearbeiters
Der 5. Strafsenat gibt die in der Entscheidung zur Manipulation der Organvergabe vertretene Ansicht, der Unterlassungsvorsatz erfordere die Vorstellung, das eigene Tatverhalten werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Taterfolg auslösen, auf die Anfrage des 4. Strafsenates auf.
Entscheidungstenor
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.