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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 634

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 653/25, Beschluss v. 25.03.2026, HRRS 2026 Nr. 634


BGH 4 StR 653/25 - Beschluss vom 25. März 2026 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B. zudem die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Dass die Strafkammer hinsichtlich der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht erwogen hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (§ 337 StPO), denn angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kam eine günstige Legalprognose ersichtlich nicht in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 634

Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede