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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 579

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 590/25, Beschluss v. 21.04.2026, HRRS 2026 Nr. 579


BGH 2 StR 590/25 - Beschluss vom 21. April 2026 (LG Darmstadt)

Unzulässige Revision des Nebenklägers (Unklarheit über zulässiges Anfechtungsziel: nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2026 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, Rn. 4, und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14, Rn. 2 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 579

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gade