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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 679

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 580/25, Beschluss v. 01.04.2026, HRRS 2026 Nr. 679


BGH 1 StR 580/25 - Beschluss vom 1. April 2026 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384/25 Rn. 5 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 679

Bearbeiter: Christoph Henckel