HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 532
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 381/24, Beschluss v. 03.12.2024, HRRS 2025 Nr. 532
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. November 2023 im Adhäsionsverfahren wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten „des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihn „als Gesamtschuldner verurteilt, an den Adhäsionskläger […] ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen“. Die Strafkammer hat im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag, durch welchen der Adhäsionskläger die feststellende Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt hat, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO mangels hinreichend dargelegten Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) abgesehen. Sie hat angesichts des beantragten angemessenen Schmerzensgeldes den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, den Feststellungsanträgen keine Streitwerterhöhung beigemessen und den Angeklagten im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens mit den gesamten Kosten des Adhäsionsverfahrens belastet.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren, über die der zugleich mit der Revision des Angeklagten befasste Senat durch gesonderten Beschluss entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 231/21, Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat kann offenlassen, ob dies daraus folgt, dass der Antrag des Adhäsionsklägers, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes „angemessenes Schmerzensgeld“ zuzusprechen, bereits deshalb in vollem Umfang Erfolg hat, da ihm ein solches von 20.000 € zuerkannt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 173/03 bei Becker, NStZ-RR 2004, 321, 324). Unabhängig davon wäre die Ermessensausübung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Der dem Adhäsionsantrag zugrundeliegende Sachverhalt hat sich in vollem Umfang erwiesen. Die Strafkammer hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, so dass dieser dem zugemessenen Schmerzensgeld entspricht. Hinzu kommt als weiterer Ermessensgesichtspunkt, dass sich ein angemessenes Schmerzensgeld für eine zugefügte gefährliche Körperverletzung im Zuge eines versuchten Tötungsdelikts nur schwer zumessen lässt. Bei dieser Konstellation ist es nicht ermessensfehlerhaft, der Erklärung über eine Mindestvorstellung zur Höhe des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren, diese hatte der Adhäsionskläger mit 50.000 € angegeben, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.
3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren basiert auf § 473 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 532
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede