hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1066

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 530/25, Beschluss v. 12.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1066


BVerfG 2 BvR 530/25 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 12. August 2025 (LG Hildesheim / AG Hildesheim)

Unzureichende Begründung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Verwendung in künftigen Strafverfahren (DNA-Analyse; Identitätsfeststellung; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Prognoseentscheidung; Straftaten von erheblicher Bedeutung; zureichende Sachaufklärung; Darstellung und Abwägung aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände; erhöhter Begründungsbedarf bei Abweichung von positiver Bewährungsentscheidung).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 81g StPO; § 56 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Verwendung in künftigen Strafverfahren genügt nicht den aus dem Grundecht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Anforderungen, wenn das Gericht nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstände in seine Abwägung eingestellt und insbesondere nicht erörtert hat, welche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass der Verurteilte keine Betäubungsmittel mehr konsumiert und eine Bewährungszeit erfolgreich absolviert hat.

2. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wonach der Einzelne befugt ist, grundsätzlich selbst zu entscheiden, inwieweit ihn betreffende persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Einschränkungen dieses Grundrechts dürfen nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

3. Die Anordnung nach § 81g StPO setzt die Erwartung voraus, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftaten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Insoweit bedarf es einer einzelfallbezogenen und auf zureichender Sachaufklärung beruhenden Prognoseentscheidung, bei der alle bedeutsamen Umstände nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen sind. Der bloße Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen genügt ebenso wenig wie die nicht weiter begründete Annahme einer Schwere der begangenen Straftat.

4. In die Abwägung sind auch Umstände einzustellen, die bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, wie etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Verurteilten.

5. Wenngleich die von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose angesichts des unterschiedlichen Prognosemaßstabs keine Bindungswirkung entfaltet, bedarf es bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Entscheidungstenor

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2024 und 27. Juli 2024 - 121 Gs 419/24 (12 AR 7016/24) - sowie der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 20. August 2024 - 20 Qs 62/24 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hildesheim zurückverwiesen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird jeweils auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen betreffend die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g Strafprozessordnung (StPO).

1. Mit Beschluss vom 9. Juni 2024 ordnete das Amtsgericht Hildesheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft an, dass dem Beschwerdeführer Körperzellen entnommen und diese zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürften. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2021 und 12. Oktober 2022 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen seien.

2. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, mit der er geltend machte, der Beschluss des Amtsgerichts genüge den Anforderungen des § 81g StPO nicht. Insbesondere habe eine Prüfung zu erfolgen, die das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung beachte und belastbare Ausführungen zu den unterstellten Anlasstaten sowie eine konkrete Begründung zu der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr enthalte. Zudem sei bei der Erstellung einer prognostischen Entscheidung die jetzige Lebenssituation des Beschwerdeführers weiter aufzuklären und zu berücksichtigen. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2024 nicht ab.

3. Mit Beschluss vom 20. August 2024 verwarf das Landgericht Hildesheim die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führte es aus, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 1 StPO sei eine Negativprognose zu stellen, wobei sich die prognostische Beurteilung auf die Erwartung richte, dass gegen den Betroffenen Strafverfahren zu führen sein werden. Die einzelnen Prognosekriterien seien in § 81g Abs. 1 StPO genannt. Zum einen könnten Art und Ausführung der Tat die Negativwertung indizieren. Der Beschwerdeführer sei zuletzt wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Neben der Verurteilung im Jahr 2022 sei es im Jahr 2021 zu einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin - wenn auch nur gelegentlich - Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme. Zwischen den Taten, die den Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe teilweise ein Abstand von mehreren Jahren gelegen. Der Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit seit längerem beanstandungsfrei verlaufe. Der Beschwerdeführer möge sozial gefestigt sein, indem er guten Kontakt zu seiner Tochter und der Mutter seiner Tochter pflege. Dies sei er aber bereits bei Begehung der Taten gewesen, die der Verurteilung zugrunde gelegen hätten. Die soziale Festigung habe ihn mithin nicht von der Begehung abgehalten. Ebenso sei er auch berufstätig gewesen. Nach alledem sei aufgrund der prognostischen Beurteilung derzeit durchaus damit zu rechnen, dass auch künftig weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu führen sein werden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge mit den Anträgen, ihm zum Inhalt des Beschlusses rechtliches Gehör zu gewähren, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9. Juni 2024 und 27. Juli 2024 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2024 aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Rahmen seiner Begründung führte er unter näheren Darlegungen unter anderem aus, die Kammer habe die Tatsachen zum Bewährungsverlauf und die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt, weil sie im Rahmen der Entscheidung nicht die Bewährungshefte zum Bewährungsverfahren des Beschwerdeführers beigezogen habe.

5. Mit - hier nicht angegriffenem - Beschluss vom 6. März 2025 verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kammer habe bei ihrer Entscheidung im Beschwerderechtszug weder zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er zuvor im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gehört worden sei, noch habe sie dort zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit die Kammer ihre Negativprognose im Rahmen des § 81g StPO auf die Art und Ausführung der festgestellten Anlasstaten aus der Verurteilung im Jahr 2022 gründe, habe der Beschwerdeführer von diesen entscheidungserheblichen Umständen Kenntnis gehabt. Zum einen sei das entsprechende Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden. Zudem befänden sich die schriftlichen Urteilsgründe beim DNA-Heft, in das seinem Verteidiger vor der Beschlussfassung durch die Staatsanwaltschaft Einsicht gewährt worden sei. Der Verteidiger habe im Vorfeld der Beschlussfassung auch die Gelegenheit genutzt, die Beschwerde in zwei Schriftsätzen zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, es hätten zum Beleg seiner einwandfreien Bewährungsführung seinem Antrag entsprechend die Straf- und Bewährungsakten beigezogen werden müssen, sei er nicht beschwert und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ausweislich der Beschlussbegründung habe die Kammer bei der Beschwerdeentscheidung einen seit längerem beanstandungsfreien Bewährungsverlauf zugunsten des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichte die Kammer nicht dazu, der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beizutreten oder die relevanten Umstände in gleichem Maße zu gewichten. Soweit dieser einwende, die Kammer habe betreffend seinen Alkoholkonsum nicht ausreichend die aktuelle Situation im Jahr 2024 erfasst und stattdessen auf den Stand im Jahr 2022 abgestellt, sei für die Kammer tragend gewesen, dass ein Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedenfalls bis 2022 Bestand gehabt habe, was den Schluss auf eine dauerhaft stabile Abstinenz (noch) nicht nahelege. Soweit auch für die Folgezeit Alkoholkonsum angenommen worden sei, stelle dies gegenwärtig keine Erwägung dar, deren Änderung das Ergebnis der Prognose beeinflussen würde. Dass sich die Kammer in der Beschwerdeentscheidung nicht zu jedem einzelnen vorgebrachten Aspekt verhalte, begründe im Übrigen keinen Anhörungsmangel. Dies belege nicht etwa, dass die Kammer das Beschwerdevorbringen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt habe, sondern allein, dass es für die Entscheidungsfindung und -begründung nicht von bestimmender Relevanz gewesen sei.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die angefochtenen Entscheidungen würden dem verfassungsrechtlichen Maßstab bei der Prüfung der negativen Gefahrenprognose in Bezug auf die Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nicht gerecht. Sie befassten sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Dimension der Bedeutung eines Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Sie erkennten noch nicht einmal die von dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellte Notwendigkeit, bei einer Gegenläufigkeit von negativer Gefahrenprognose im Rahmen des § 81g StPO und positiver Sozialprognose im Rahmen des § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) darzulegen, auf welchen konkreten, schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Gründen die abweichende Beurteilung beruhe. Dies setze indes eine erhöhte Begründungstiefe voraus. Das Landgericht habe diese Anforderungen verkannt, indem es die positive Sozialprognose aus der Verurteilung im Jahr 2022 in der Beschwerdeentscheidung in ihr Gegenteil verkehre, ohne dass dem belastbare Recherchen der Berichterstatterin oder der Kammer zur tatsächlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Oktober 2022 zugrunde gelegen hätten. Dies zeige auch das Unterlassen der von dem Beschwerdeführer beantragten Beiziehung des aktuellen und vorangegangener Bewährungshefte, die den fortwährend positiven Verlauf der Bewährung bestätigten. Wäre das Landgericht dieser von Verfassungs wegen gebotenen Sachaufklärung nachgekommen, hätte es Kenntnis von dem jüngsten Bericht des Bewährungshelfers vom 11. Juni 2024 erhalten, in dem bereits die tatsächlichen Grundlagen der Prognoseentscheidung des Landgerichts widerlegt würden.

Die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers habe das Landgericht noch nicht einmal im Ansatz ergründet. Allein einen Bundeszentralregisterauszug habe die Staatsanwaltschaft neu angefordert und zur Akte genommen. Dieser ende mit einer letzten, am 28. November 2020 begangenen Tat, die am 12. Oktober 2022 - rechtskräftig seit dem 26. Januar 2024 - abgeurteilt worden sei. Die Begründung verkenne zudem, dass die Tat, die Gegenstand der Bildung der Gesamtstrafe im Urteil vom 12. Oktober 2022 gewesen sei, die erste vom Beschwerdeführer begangene gefährliche Körperverletzung gewesen sei. Die zuvor von ihm begangenen, Körperverletzungen betreffenden Taten vom 5. Oktober 2014 und 18. Dezember 2016 seien ebenfalls unter starkem Alkoholeinfluss begangen worden. Wäre die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers erforscht worden, wäre dem Landgericht aufgefallen, dass die Begründung, er konsumiere nunmehr erst seit Anfang 2022 keine Betäubungsmittel, trinke jedoch weiterhin - wenn auch nur gelegentlich - Alkohol, in Betreff des dem Beschwerdeführer unterstellten Alkoholkonsums nach dem Bericht des Bewährungshelfers vom 11. Juni 2024 unzutreffend sei.

Dass es sich um eine „Momentaufnahme“ handele, wenn der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, trage ebenfalls nicht. Das Landgericht könne bei der Beschwerdeentscheidung am 20. August 2024 keine „Momentaufnahme“ auf einen Sachstand gründen, der sich auf Anfang 2022 beziehungsweise den 12. Oktober 2022 beziehe. Zudem führe das Landgericht zu Unrecht an, dass zwischen den Taten, die den Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, teilweise ein Abstand von mehreren Jahren gelegen habe und es der Bewertung somit auch nicht entgegenstehe, dass die Bewährungszeit seit längerem beanstandungsfrei verlaufe. Dies widerspreche bereits dem Resozialisierungsgedanken, dessen Erfolg durch die seit längerem beanstandungsfrei verlaufende Bewährungszeit bestätigt werde. Schließlich verkenne das Landgericht auch, dass im Rahmen der aufzustellenden Prognose bei positivem Sozialverlauf nicht die Vergangenheit schlechthin zu betrachten sei, sondern ein Bewertungszeitraum von höchstens zwei Jahren.

2. Mit dem am 4. Juli 2025 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Beschwerdeführer, die Vollziehung der angegriffenen Beschlüsse bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

III.

Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat von einer Äußerung abgesehen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Kammerzuständigkeit begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>; BVerfGK 15, 532 <535 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Grundrechtsträger bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 103, 21 <33>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>; 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 22).

b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 23). Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 23).

c) Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 24).

Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11). Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“ und das daraus angeblich abzuleitende „hohe Maß an krimineller Energie“ (vgl. BVerfGE 103, 21 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 25).

d) In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>). Da dabei der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2021 - 2 BvR 912/21 -, Rn. 9).

2. Nach diesem Maßstab verletzen die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Insbesondere haben die Gerichte nicht alle für den notwendigen Abwägungsvorgang bedeutsamen Umstände in ausreichendem Maße in ihre Überlegungen einbezogen und dargelegt.

a) Ein Verstoß gegen das Gebot zureichender Sachaufklärung liegt bereits darin, dass die Gerichte im Zusammenhang mit den angegriffenen Entscheidungen weder das aktuelle noch die vorangegangenen Bewährungshefte betreffend den Beschwerdeführer beigezogen und damit nicht alle relevanten Umstände in den Abwägungsvorgang eingestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Brauer, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 81g Rn. 18; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 81g Rn. 10; Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, § 81g Rn. 37; Trück, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 81g Rn. 18). Insoweit steht die Beurteilung in der Entscheidung des Landgerichts vom 20. August 2024, der Beschwerdeführer trinke weiterhin - wenn auch nur gelegentlich - Alkohol, in Widerspruch zu dem Bericht des Bewährungshelfers vom 11. Juni 2024, wonach Alkoholkonsum von dem Beschwerdeführer verneint werde und Gegenteiliges nicht feststellbar gewesen sei. Eine tragfähige Begründung hierfür lassen die Gründe der Beschwerdeentscheidung nicht erkennen. Soweit das Landgericht im Beschluss vom 6. März 2025 hierzu anmerkt, die Frage eines veränderten Alkoholkonsums in der Zeit nach der Verurteilung im Jahr 2022 stelle gegenwärtig keine Erwägung dar, die das Ergebnis der Prognose beeinflussen würde, bleibt letztlich unklar, warum es dem aktuellen Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Prognoseentscheidung - entgegen dem im Beschluss vom 20. August 2024 vermittelten Eindruck, wo es im Zusammenhang mit dem aktuellen Trinkverhalten des Beschwerdeführers noch ausdrücklich darauf verweist, dass die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrundeliegenden Taten unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden seien - nun keine Bedeutung mehr beimessen will. Der bloße Hinweis, die tragende Erwägung der Kammer diesbezüglich sei gewesen, dass ein Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedenfalls bis 2022 Bestand gehabt habe, was den Schluss auf eine dauerhaft stabile Abstinenz (noch) nicht nahelege, ohne dabei im Einzelnen auf den Bewährungsverlauf einzugehen, der das Vorliegen einer Negativprognose in Frage stellen könnte, geht über eine - (auch) verfassungsrechtlich unzureichende - pauschale Wertung nicht hinaus.

b) Im Übrigen werden die angegriffenen Entscheidungen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die erhöhte Begründungstiefe in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte nicht gerecht. Warum trotz der von anderen Gerichten im Rahmen der Strafaussetzungen zur Bewährung getroffenen positiven Prognosen zu erwarten sein soll, dass der Beschwerdeführer künftig erhebliche Straftaten begehen wird, lässt sich den Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen nicht entnehmen. Besondere Umstände, die die Erwartung der künftigen Begehung erheblicher Straftaten trotz Fehlens neuer, von den vorangegangenen Prognoseentscheidungen abweichender Erkenntnisse rechtfertigen, haben die Gerichte nicht dargetan. Im Gegenteil findet dort insbesondere keine Berücksichtigung, dass sich die den Bewährungsentscheidungen in den Jahren 2021 und 2022 zugrunde liegende Sozialprognose im Nachhinein offenbar als zutreffend herausgestellt und das Amtsgericht Hildesheim dem Beschwerdeführer die Strafe aus einer - hier nicht als Anlasstat dienenden - Verurteilung aus dem Jahr 2017 noch mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen hat. Auch mit den Ausführungen in den Urteilen des Amtsgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2021 und 12. Oktober 2022 zur Annahme eine positiven Sozialprognose setzen sich die Gerichte nicht hinreichend auseinander. Der Bewährungsentscheidung im Jahr 2022 lag zum einen zugrunde, dass die Bewährung aus der Verurteilung im Jahr 2021 nach Auskunft des Bewährungshelfers äußerst positiv und zuverlässig verlief. Zum anderen hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Anfang 2022 keine Drogen mehr konsumiert sowie lediglich ab und zu Alkohol getrunken. Dies hat das Landgericht in seiner Prognoseentscheidung zwar zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, jedoch auch im Zeitpunkt der knapp zwei Jahre später ergangenen Prognoseentscheidung ohne weitere Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers pauschal als „Momentaufnahme“ angesehen. Eine tragfähige Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hildesheim im Urteil vom 12. Oktober 2022, es gebe Anlass zu der Hoffnung, dass sich keine vergleichbaren Taten mehr ereigneten, weil der Beschwerdeführer nunmehr keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, sowie eine Darstellung seines gegenwärtigen Konsumverhaltens ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.

c) Schließlich haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch nicht hinreichend bedacht, dass die in Bezug genommenen Anlasstaten vom 21. Mai 2020 und 28. November 2020 zum Zeitpunkt der anzustellenden Prognoseentscheidung bereits knapp vier Jahre zurücklagen. Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass für die vorzunehmende Rückschau von Verfassungs wegen ein Bewertungszeitraum von höchstens zwei Jahren gelte. Auch insoweit genügt aber der nur pauschale Hinweis des Landgerichts auf einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers nicht den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Diesbezüglich fehlt es ebenfalls an einer auf den Einzelfall bezogenen individuellen Prüfung, die auch nicht durch die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an eine Prognoseentscheidung ersetzt werden kann. Vielmehr hätte sich das Landgericht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung konkret damit auseinandersetzen müssen, dass die Anlasstaten bereits längere Zeit zurücklagen und warum die damals verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Hierzu war eine ins Einzelne gehende Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers veranlasst, um nachvollziehbar darzutun, warum auch knapp vier Jahre nach der letzten Verurteilung noch Grund zu der Annahme bestanden haben soll, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

V.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim und der Beschluss des Landgerichts Hildesheim sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Hildesheim zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2025, mit dem über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden wurde, ist damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1066

Bearbeiter: Holger Mann